Allgemeine Verkaufsbedingungen der TRUPLAST Sonneberg GmbH & Co. KG
1. Geltungsbereich
1.1 Unsere Verkaufsbedingungen sind zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen bestimmt.
1.2 Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunden“ genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden oder Dritter gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich zugestimmt haben. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausliefern. Selbst, wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend bis zur Annahme durch den Kunden. Unsere Kataloge, Druckschriften und Preislisten gelten nicht als Angebot. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen. Bestellungen des Kunden sind für ihn bindend.
2.2 Maßgeblich für den Inhalt und den Umfang der getroffenen Vereinbarung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Erst mit dieser kommt der Vertrag mit unserem Kunden zustande. Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen, Garantien oder sonstige Zusagen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, gelten nicht.
2.3 Etwaige Änderungswünsche des Kunden nach Auftragsbestätigung bedürfen einer Bestätigung durch uns. Uns daraus entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
3.1 Die Preise verstehen sich „ab Werk“ ausschließlich Verpackung, Transport- und Nebenkosten, z. B. Zoll und Einfuhrnebenabgaben, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nur zurückgenommen, sofern wir aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen hierzu verpflichtet sind. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung die Kostenfaktoren, so sind wir berechtigt Preisanpassungen vorzunehmen. Bei Anschlussaufträgen sind wir nicht an vorherige Preise gebunden.
3.2 Der Kunde verpflichtet sich, innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug die vertraglich vereinbarte Vergütung durch Überweisung auf eines von unseren angegebenen Konten zu leisten.
3.3 Bei Überschreitung des Zahlungszieles tritt ohne Mahnung Verzug ein. In diesem Fall sind wir – unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu fordern, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Soweit wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen können, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
3.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden werden unsere Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung fällig, soweit ihnen keine sonstigen Einreden des Kunden entgegenstehen. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, Vorkasse zu verlangen.
3.5 Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Forderung von uns anerkannt wird oder wenn sie rechtskräftig festgestellt ist.
3.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden werden unsere Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung fällig, soweit ihnen keine sonstigen Einreden des Kunden entgegenstehen. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, Vorkasse zu verlangen.
3.5 Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Forderung von uns anerkannt wird oder wenn sie rechtskräftig festgestellt ist.
4. Lieferfrist, Lieferverzögerungen, Höhere Gewalt
4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen, den rechtzeitigen Eingang aller vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen sowie der termingerechten Leistung einer eventuell vereinbarten Anzahlung voraus. Eine verspätete Leistung von Zahlungspflichten des Kunden oder die Verzögerung bzw. die Unterlassung von sonstigen Mitwirkungshandlungen des Kunden hat eine entsprechende Verlängerung des Liefertermins zur Folge. Auch vom Kunden veranlasste Änderungen im Sinne der Ziffer 2.3 dieser Verkaufsbedingungen führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
4.2 Soweit für die Lieferung eine Exportgenehmigung erforderlich ist und diese trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Beantragung zum vorgesehenen Liefertermin nicht vorliegt, verlängert sich der Liefertermin bis zur Erteilung. Schadensersatzansprüche können daraus nicht entstehen und nicht gegen uns geltend gemacht werden.
4.3 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden durch uns mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig.
4.4 Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Streiks, Maßnahmen im Rahmen von Epidemien und Pandemien z.B. von COVID-19, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, vorübergehende Stilllegungen und weitere Einschränkungen (wie etwa Wiederanlaufphasen) von Produktionsstätten, Schließungen von Häfen und Ländergrenzen, Einschränkungen hinsichtlich Export und Import aufgrund länderübergreifende Erkrankungen, Epidemien und Pandemien, rechtmäßige Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten, Krieg, Terrorakten, Embargo, Virus- und sonstigen Angriffen Dritter auf unser IT-System (soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
4.5 Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 9 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen beschränkt.
4.6 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch oder durch Verschulden des Kunden verzögert, können ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
4.7 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
4.8 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kunden erheblich gesunken ist, können wir die weitere Vertragsausführung einstellen, bis der Kunde seine Leistung vollständig bewirkt oder eine Bankbürgschaft oder eine vergleichbare Sicherheit nach unserer Wahl gestellt hat. Gleiches gilt, sofern der Kunde wiederholt und/oder erheblich mit seinen Zahlungen in Verzug gekommen ist. Kommt der Kunde einer derartigen Aufforderung nicht nach, können wir vom Vertrag zurücktreten.
5. Erfüllungsort, Versand, Gefahrenübergang und Versicherung
5.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Sonneberg, soweit nichts anderes bestimmt ist.
5.2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt und in dem Maße auf den Kunden über, in dem das Produkt oder Teile desselben unser Werksgelände verlassen oder indem die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wird. Dies gilt auch für Lieferungen, die durch unsere Angestellten vorgenommen werden, für frachtfrei und verpackungsfrei erfolgte Lieferungen.
5.3. Sofern ein Teil der Lieferung aufgrund Annahmeverzugs des Kunden nach Fertigstellung und Mitteilung der Versandbereitschaft nicht ausgeliefert werden kann, erfüllen wir unsere Leistungspflicht durch Einlagerung der Lieferung. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, alle bei uns anfallenden Kosten nach Übersendung der Rechnungen zu übernehmen. Wir werden den Kunden unmittelbar schriftlich über die Einlagerung informieren. Gesetzliche Ersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Produkts in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.
5.4. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Lieferung gegen die von ihm bezeichneten Risiken versichert. Wir sind berechtigt, eine Transportversicherung auf seine Kosten zu nehmen.
5.5. Der Kunde tritt schon jetzt seine Ansprüche gegen die Versicherung im Schadensfall an uns ab. Er ist verpflichtet, alles zu tun, um den Versicherungsanspruch zu erhalten, insbesondere der Versicherung und uns die notwendigen Anzeigen und Unterlagen rechtzeitig zu übermitteln.
5.6. Bei Lieferungen ins Ausland trägt der Kunde das Risiko der Versendung. Die Durchführung etwaiger erforderlicher Zollabwicklungsmaßnahmen obliegt dem Kunden, ebenso wie die Einhaltung etwaiger bestehender behördlicher Einfuhrbestimmungen des Bestimmungslandes.
6. Urheberrecht und Eigentum an Unterlagen
Unsere Urheberrechte behalten wir uns vor, auch nach Vertragserfüllung. Dem Kunden überlassene Software sowie Unterlagen (Zeichnungen, Erklärungen, Kostenvoranschläge etc.) dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie müssen uns auf unser Verlangen hin zurückgegeben werden. Sie bleiben unser Eigentum. Das Nutzungsrecht ist auf den Kunden oder den vertraglich vereinbarten Nutzer beschränkt.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
7.2 Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Soweit wir nach diesem Abschnitt 7. (Eigentumsvorbehalt) Eigentum oder Miteigentum erlangen, ist der Kunde verpflichtet, dieses für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren.
7.3 Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
7.4 Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der gemäß diesem Abschnitt 7. (Eigentumsvorbehalt) an uns abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde ist verpflichtet, auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterzuleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Ferner sind wir berechtigt, nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenzulegen, die abgetretenen Forderungen zu verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber seinen Abnehmern verlangen.
7.5 Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde uns die zur Geltendmachung unserer Rechten gegen seine(n) Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7.6 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Kunden erfolgt. Der Kunde ist verpflichtet, mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
7.7 Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der uns zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu. 7.8 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung unsererseits, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
8. Mängelhaftung und Verjährung
8.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seiner Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachkommt. Rügt der Kunde einen offensichtlichen Mangel nicht innerhalb 3 Werktagen nach Ablieferung uns gegenüber schriftlich, gilt die Lieferung als genehmigt.
8.2 Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge des Kunden werden wir alle mangelhaften Teile nach unserer Wahl ausbessern oder ersetzen. Ersetzte Teile sind an uns zurückzugeben. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Wenn eine Ausbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder verweigert wird oder sich über eine angemessene Frist hinaus verzögert oder aus sonstigen von uns zu vertretenden Gründen fehlschlägt, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
8.3 Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit.
8.4 Die Mängelhaftung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
8.5 Wir leisten keine Gewähr für Schäden, die durch natürlichen Verschleiß, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung, insbesondere Nichteinhaltung der Wartungsvorschriften gemäß unseren Betriebsanleitungen übermäßige Beanspruchung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte entstanden sind.
8.6 Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde unter den in Ziffer 9. dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
8.7 Alle Ansprüche des Kunden – aus welchem Rechtsgrund auch immer – verjähren in 12 Monaten. Wird die Lieferung verzögert aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, endet unsere Mängelhaftung spätestens 24 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft an den Kunden. Die vorgenannten Fristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Datenschutzrechtliche Ansprüche werden von diesen Fristen ebenfalls nicht erfasst.
9. Haftung auf Schadensersatz
9.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Abschnitts 9. beschränkt.
9.2 Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
9.3 Unsere Haftung ist auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
9.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 1.000.000 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt.
9.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9.6 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
9.7 Die Einschränkungen dieses Abschnitts 9. gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, bei einer Verletzung der vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht), im Falle der Verletzung bzw. Gefährdung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.8 Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
10. Datenschutz
Unsere Erklärung und Hinweise über die Verarbeitung personenbezogener Daten wird der Kunde spätestens mit Vertragsabschluss zur Kenntnis nehmen. Der Kunde verpflichtet sich, die für ihn geltenden Vorschriften bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages zwischen ihm und uns und dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen einzuhalten.
11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand, Vertragssprache, Sonstiges
11.1 Auf die Allgemeinen Verkaufsbedingungen und alle Verträge, auf die diese anzuwenden sind ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf, kurz CISG) anwendbar.
11.2 Für alle Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegung, Durchführung und der Wirksamkeit dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und der Verträge, auf die diese anzuwenden sind, ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz.
11.3 Der Vertrag zwischen uns und dem Kunden wird in deutscher Sprache (Vertragssprache) geschlossen. Werden diese Einkaufsbedingungen dem Kunden außer in der Vertragssprache auch in einer anderen Sprache bekannt gegeben, geschieht dies nur zur Erleichterung des Verständnisses. Bei Auslegungsunterschieden gilt der in der Vertragssprache abgefasste Text.
11.4 Sollte eine oder mehrere Klauseln dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt sein. 11.4 Diese Verkaufsbedingungen werden in deutscher und englischer Sprache ausgefertigt. Die englische Fassung dient nur der Information des Kunden und ist nicht Bestandteil des Rechtsgeschäfts. Im Fall von Abweichungen zwischen der deutschen und der englischen Fassung gilt daher nur die deutsche Fassung.
Sonneberg am 1. Januar 2022