Allgemeine Einkaufsbedingungen der TRUPLAST Sonneberg GmbH & Co. KG

1. Geltungsbereich

1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb Ihres Handelsgewerbes gehört sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.

1.2 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich zugestimmt haben.

Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Selbst, wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an uns; selbst, wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2. Bestellungen

2.1 Maßgebend für das Zustandekommen und Inhalt des Auftrages ist, unabhängig von dem Angebot des Lieferanten, unsere Bestellung. Abweichungen von der Bestellung müssen von uns schriftlich anerkannt werden, anderenfalls sind sie für uns nicht verbindlich.

2.2 In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, Bestelldatum, Artikel-Nr(n)., Liefermenge(n), die Lieferanschrift und der vollständige Name des Bestellers anzugeben.

2.3 Mündliche Nebenabreden sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

2.4 Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die vorstehende Anzeigefrist mindestens 2 Wochen beträgt. Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung gemäß Ziffer 2.4 Satz 1 schriftlich anzeigen.

2.5 Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass ihm alle für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedeutsamen Daten und Umstände, sowie die von uns beabsichtigte Verwendung seiner Lieferungen, rechtzeitig bekannt sind. Angebote sind für uns kostenlos.

2.6 Der Lieferant steht dafür ein, dass er vor Abgabe eines Angebotes die örtlichen Verhältnisse genau überprüft und sich durch Einsicht in Unterlagen über die Durchführung der Leistungen sowie Einhaltung der technischen und sonstigen Vorschriften Klarheit verschafft hat. Der Lieferant hat etwa übergebene Unterlagen, auch in Bezug auf die örtlichen Gegebenheiten, auf Richtigkeit, Durchführbarkeit sowie ggf. Ausführungen von Vorarbeiten Dritter zu überprüfen. Er hat uns Bedenken jeglicher Art unverzüglich schriftlich, unter Angabe der Gründe, mitzuteilen und eine Einigung mit uns über die Weiterführung des Auftrages herbeizuführen.

3. Preise, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht, Verzug des Lieferanten

3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Die Preise sind, soweit nicht anders vereinbart, Festpreise und schließen die Lieferung „frei Haus“ verzollt inklusive Fracht, Verpackung, Zoll, Steuern, sonstige Abgaben ein (DDP gemäß INCOTERMS 2020).

3.2 Die Zahlung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Datum des Rechnungseingangs bei uns, nicht jedoch vor Eingang der Ware. Für die Berechnung der Zahlungsfälligkeit gilt eine Leistung, die vor dem vereinbarten Termin erbracht wird, erst zum Zeitpunkt des vereinbarten Termins als erbracht.

3.3 Wir sind jederzeit berechtigt, Aufrechnungs-und Zurückbehaltungsrechte im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften geltend zu machen.

3.4 Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem mit uns bestehenden Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

3.5 Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.

4. Liefertermine, Lieferzeit und Gefahrübergang

4.1 Die in unseren Bestellungen angegebenen Liefertermine sind verbindlich.

4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant davon ausgeht, dass uns die Umstände und Gründe bereits bekannt sind.

4.3 Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.

4.4   Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Netto-Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

4.5 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt.

4.6   Der Lieferant ist ferner nicht berechtigt, Aufträge zu überliefern oder unterliefern. Bei Mengenabweichungen ist er verpflichtet, unsere Zustimmung einzuholen. Eine Warenannahme durch uns gilt nicht als Zustimmung.

4.7 Sofern Qualitätsnachweise vereinbart sind, so sind diese wesentlicher Bestandteil der Lieferung. Die Lieferung ist mithin erst vollständig erbracht, wenn die Qualitätsnachweise bei uns vorliegen.

4.8 Die Gefahr geht (auch im Falle des Versendungskaufes) erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.

5. Produktbeschaffenheit und Leistungserbringung; Mitteilungspflicht

5.1 Die Beschaffenheit der Ware ergibt sich verbindlich aus den in der Auftragsbestätigung des Lieferanten enthaltenen Leistungsdaten und sonstigen Eigenschaften, den Produktspezifikationen des Lieferanten und/oder unserem der Bestellung zu Grunde gelegten und dem Lieferanten übermittelten Pflichtenheft. Angaben über Qualität, Abmessungen, Prozentgehalte oder Mischungsverhältnisse des Lieferanten sind bindend soweit nichts anderes vereinbart wurde.

5.2   Der Lieferant trägt für die beauftragten Lieferungen und Leistungen die System- und Qualitätsverantwortung, d.h. er ist uns gegenüber für die Leistungserbringung in sämtlichen Prozessschritten und hinsichtlich sämtlicher Leistungsbestandteile verantwortlich, unabhängig davon, ob er unmittelbar oder mittelbar Unterauftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung einsetzt.

5.3 Der Lieferant stellt sicher, dass bei der Leistungserbringung und in Bezug auf die zu erbringenden Lieferungen und Leistungen sämtliche zum Zeitpunkt der Leistungserbringung einschlägigen rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, unabhängig davon, ob er unmittelbar oder mittelbar Unterauftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung einsetzt. Der Lieferant stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass der Lieferant oder ein von ihm unmittelbar oder mittelbar eingesetzter Unterauftragnehmer eine einschlägige rechtliche Bestimmung (insbesondere geltende Mindestlohngesetze) nicht einhält oder verletzt.

5.4 Zur Leistungserbringung darf der Lieferant unmittelbar oder mittelbar Unterauftragnehmer nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung einsetzen. Die vorstehenden Ziffern 5.1 und 5.2 bleiben davon unberührt. 5.5       Der Lieferant wird uns Änderungen in seinen Firmen- und Vermögensverhältnissen unverzüglich mitteilen, wenn diese die Erfüllung unserer Aufträge betreffen oder diese gefährden können.

6. Abnahme, Mangeluntersuchung, Rügeobliegenheiten, Qualitätskontrolle

6.1 Soweit die zu erbringende Leistung in einer Werkleistung oder Werklieferung besteht, ist eine förmliche Abnahme erforderlich. Nach Vorliegen der Fertigstellungsanzeige des Lieferanten und Übergabe aller zur Leistungserbringung gehörenden Unterlagen führen wir die Abnahme durch. Falls die Überprüfung der erbrachten Leistung des Lieferanten eine Inbetriebnahme oder Ingebrauchnahme zu Testzwecken erfordert, so erfolgt die Abnahme erst nach erfolgreichem Abschluss der Tests.

6.2 Über die Abnahme wird ein förmliches Abnahmeprotokoll erstellt. Die formale Abnahme unterbleibt jedoch so lange, bis der Lieferant festgestellte Mängel beseitigt hat. Die Mängelbehebung hat unverzüglich, spätestens innerhalb einer von uns gesetzten Frist zu erfolgen.

6.3 Die betriebsbereite Übergabe stellt keine Abnahme dar. Zahlungen durch uns bedeuten nicht, dass wir die Leistung abgenommen haben.

6.4 Es besteht kein Anspruch auf Teilabnahmen.

6.5 Der Lieferant verpflichtet sich im Zuge der Qualitätssicherung eine genaue Warenausgangskontrolle vorzunehmen. Auf Verlangen erhalten wir darüber einen Nachweis.

6.6 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass unsere Untersuchungspflicht sich auf Mängel beschränkt, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten, wie offensichtliche Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferungen. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge bei anderen als offensichtlichen Mängeln. Die Rüge ist in jedem Fall rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang bei uns oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, abgesendet wird.

6.7 Durch uns oder durch von uns beauftragte Dritte werden als Stichprobenprüfung Qualitätskontrollen der gelieferten Waren durchführen. Sollten im Rahmen dieser Qualitätskontrollen Mängel festgestellt werden und uns dadurch zusätzliche Kosten entstehen, sind wir berechtigt, diese dem Lieferanten in Rechnung zu stellen.

7. Mängelhaftung

7.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die zu liefernden Waren und Leistungen unseren Bestellspezifikationen, unterbreiteten Pflichtenheften, genehmigten Mustern, den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Normen (DIN-Normen, EG-Normen etc.), dem Stand der Technik, den zutreffenden Sicherheitsvorschriften entsprechen und erforderlichenfalls das CE Zeichen tragen und eine Konformitätsbescheinigung besitzen.

7.2 Der Lieferant gewährleistet ferner die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Leistungsdaten und sonstigen Eigenschaften.

7.3 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns uneingeschränkt zu. Wir sind in jedem Fall berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst oder durch Dritte vorzunehmen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, vorausgesetzt der Lieferant hat die ihm zuvor durch uns bestimmte angemessene Abhilfefrist fruchtlos verstreichen lassen.

7.4 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten, Kosten für den Ein- und Ausbau oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.

7.5 Mängelansprüche verjähren 30 Monate ab Gefahrübergang, soweit keine längeren gesetzlichen Fristen gelten oder durch Einzelvertrag vereinbart sind.

7.6 Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Mängelansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vorgenommen hat.

7.7 Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Zeichnungen, Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf unsere Mängelrechte.

8. Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherung

8.1   Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, hat er uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

8.2   In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, alle etwaigen Kosten und Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns oder unserem Kunden durchgeführten Rückrufaktion und einer etwaigen Rechtsverfolgung ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

8.3   Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche, die wir uns vorbehalten.

8.4   Der Lieferant verpflichtet sich, auf eigene Kosten eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme für Personenschaden und Sachschaden zu unterhalten. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

9. Schutzrechte

9.1   Der Lieferant steht nach Maßgabe der Ziffer 9.2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach den von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder unseren diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

9.2   Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Ziffer 9.1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.

10. Eigentum, Geheimhaltung

10.1 An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

10.2 Der Lieferant ist verpflichtet, alle von uns erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Filme, Modelle, Technische Anweisungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages fort.

10.3 Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.

10.4 Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend dieser Ziffer 10 verpflichten.

11. Eigentumsvorbehalt des Lieferanten

Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Lieferanten gelten dessen Bedingungen mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der zu liefernden Ware mit ihrer Bezahlung an uns übergeht und entsprechende Erweiterungsformen des sogenannten Kontokorrent- und Konzernvorbehaltes nicht gelten.

12. Datenschutz

Unsere Erklärung und Hinweise über die Verarbeitung personenbezogener Daten wird der Lieferant spätestens mit Vertragsabschluss zur Kenntnis nehmen. Der Lieferant verpflichtet sich, die für ihn geltenden Vorschriften bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages zwischen ihm und uns und dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen einzuhalten.

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand, Vertragssprache, Sonstiges

13.1 Auf die Allgemeinen Einkaufsbedingungen und alle Verträge, auf die diese anzuwenden sind ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf, kurz CISG) anwendbar.

13.2 Für alle Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegung, Durchführung und der Wirksamkeit dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und der Verträge, auf die diese anzuwenden sind, ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz.

13.3 Der Vertrag zwischen uns und dem Lieferanten wird in deutscher Sprache (Vertragssprache) geschlossen. Werden diese Einkaufsbedingungen dem Lieferanten außer in der Vertragssprache    auch in einer anderen Sprache bekannt gegeben, geschieht dies nur zur Erleichterung des Verständnisses. Bei Auslegungsunterschieden gilt der in der Vertragssprache abgefasste Text.

13.4 Sollte eine oder mehrere Klauseln dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt sein.

13.5 Diese Einkaufsbedingungen werden in deutscher und englischer Sprache ausgefertigt. Die englische Fassung dient nur der Information des Lieferanten und ist nicht Bestandteil des Rechtsgeschäfts. Im Fall von Abweichungen zwischen der deutschen und der englischen Fassung gilt daher nur die deutsche Fassung.

Sonneberg am 5. Januar 2022